REGELN FÜR DIE LACHS- UND MEERFORELLENSAISON
Mitteilung an Inhaber von Angelscheinen in SKRÄBEÅN für die LACHS- UND MEERFORELLENSAISON 2019.
Der Angelschein muß deutlich sichtbar getragen werden. Es ist die Verantwortung jeden Fischers die folgenden Regeln zu befolgen:
1. Mit dem Fischen darf erst nach einlösen eines Angelscheines begonnen werden. Ein
Angelschein ist für alle Personen über 15 Jahre erfoderlich.
2. Das Fischen darf nur stromabwärts der Brücke in Nymölla und auf der markierten Strecke in
Bromolla erfolgen. Siehe Karten.
3. Das Fischen ist nur während der Zeit vom 1. März bis einschließlich 30. September
zugelassen.
4. Angelverbot gilt im gesamten Flussbereich wärend der Zeit vom 1. März bis einschließlich
14.März.
5. Während der gesamten Saison gilt das Angelverbot zwischen der Brücke in Nymölla und der
Markierung ca. 100 m stromabwärts.
6. Lachse die kürzer als 60 cm sind und Meerforellen, die kürzer als 50 cm sind, müssen zurück
ins Wasser gelassenwerden.
7. 7. Maximal 1 Fisch (Lachs, Forelle) pro Person und Tag. Nach einem getöteten Fisch darf der Fisch weiterlaufen, alle anschließend gefangenen Fische werden jedoch sanft wieder freigelassen und die Fischerei mit einem fassfreien Haken oder mit einer gepressten Bar durchgeführt. Bei der Herbstfischerei (September) gilt C / R-Fischerei, C/R, dh. dass alle gefangenen Lachse / Forellen wieder freigelassen werden müssen. Auch hier gilt barbless Fischen.
8. Es darf nur mit einer Angelrute gefischt werden.
9. Angeln Absicht, die Fische von außen Haken ist verboten.
10. Herumliegenlassen von Abfällen ist verboten.
11. Lachse und Meerforellen werden nicht als Eigentum des Fischers angesehen bis zu deren
Registrierung. Dies geschieht am Parkplatz. Fischer, welche die Registrierung Ihres Fanges
nach Tagesangelabschluß unterlassen, werden unmittelbar mit Angelverbot in Skräbeån
belegt.
12. Fischer, die störend auftreten, können vom weiteren Fischen ausgeschlossen werden. Dies
gilt ebenfalls für Fischer, die gegen die obengenannten Regeln verstossen. In
schwerwiegenden Fällen können Fang und Ausrüstung beschlagnahmt werden.
Nymölla, Februar 2019
Vorstand des Skräbeåns FischereiVereins